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1325. April 1. Breslau.

F. sec. p. d. Palm.

Die Wittwe des Godin Stillevoit einigt sich mit ihrem Sohne Godin dahin, dass sie diesem 7 1/2 Vierdung zahlen und den Kram pro opere suo auf 2 Jahre vermiethen solle, wogegen er sie im ruhigen Besitze der Erbschaft lassen wird, solange sie lebt.

Quaternus aus dem XIV. Jahrh. im Breslauer Stadtarch. Scheinich 11.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.